Niedersachsens Stufenplan

von Peter

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.

Stufe 1: Mit der letzten Änderung der Verordnung wurde ab dem 06.05.2020 der Übernachtungstourismus für Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper zugelassen – zur Eigennutzung. (Anm.SLRV: Im Bezug auf Übernachtungen sind Boote wie Zweitwohnungen anzusehen - siehe Link)

Stufe 2: Zum 11.05.2020 soll der Übernachtungstourismus in weitgehend autarken Einrichtungen wieder möglich sein, also in Ferienwohnungen, Ferienhäuser, auf Camping- und Wohnmobilstellplätzen sowie Bootsliegeplätzen. Zur Begrenzung des Gästevolumens ist vorgesehen, dass der „Gästeumschlag“ in Ferienwohnungen und Ferienhäusern nur alle sieben Tage erfolgen darf. Das bedeutet, dass eine Wohnung oder ein Haus innerhalb von 7 Tagen nur einmal vermietet werden darf, auch wenn die Mieter kürzer bleiben. Auf den Campingplätzen gilt eine maximale Auslastung von 50 Prozent. Gleichzeitig soll zum 11.05.2020 die Gastronomie wieder öffnen dürfen, allerdings unter strengen Hygiene- und Schutzauflagen und beschränkt auf eine Auslastung von 50 Prozent. Die Anforderungen für ein Hygieneschutzkonzept für die Gastronomie werden gerade in Abstimmung mit dem DEHOGA, der NGG und dem Sozialministerium erarbeitet. Die Details werden sich aus der gerade erneut in Überarbeitung befindlichen Rechtsverordnung ergeben.

Stufe 3: Zum 25.05.2020 soll eine weitere Öffnung der Gastronomie sowie erstmals nach dem Shutdown eine teilweise Öffnung der Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc.) erfolgen. Die dabei geltenden Maßgaben werden noch geklärt und in der dritten Maiwoche in einen Verordnungstext gegossen.

Stufe 4: Diese Stufe ist noch nicht terminiert, im günstigsten Fall erfolgt eine Ausweitung des Übernachtungstourismus durch weitere Lockerungen.

Stufe 5: Diese Stufe würde die Aufhebung aller Beschränkungen im (Übernachtungs-)Tourismus bedeuten.

Voraussetzung für alle vorsichtigen Lockerungen ist die jeweils aktuelle, positive epidemiologische Lage. Es gelten weiterhin übergeordnet für alle Unternehmen und Einrichtungen die Rechtsverordnungen zu Regelungen des Infektionsschutzes und zum Arbeitsschutz. Einzelbetriebliche Schutzkonzepte müssen vorhanden sein.

Was bedeutet Wiederbelegungsfrist?

Bei Ferienwohnungen soll nach bisherigen Planungen ab dem 11. Mai gelten, dass nur alle sieben Tage neue Gäste kommen dürfen. Ein Zimmer oder eine Ferienwohnung darf also nur alle sieben Tage neu belegt werden. Möglich sind auch Belegungen von zum Beispiel vier Tagen. Dann müsste das Zimmer/die Wohnung noch drei Tage leer stehen und dürfte am achten Tage neu belegt werden. Damit wird der „Gästeumschlag“ reduziert und die Gefahr, dass mit immer neuen, ständig wechselnden Gästen die Infektionsgefahr steigt. Bei einer wöchentlichen Wechselroutine sind dann ein hoffentlich ausreichender Schutz und eine bessere Nachvollziehbarkeit gegeben.

Die Wiederbelegungsfrist von sieben Tagen gilt nur für Ferienwohnungen, nicht für Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Bootsliegeplätze. Hier soll eine Reduzierung des Gästeumschlags und damit des Kontaktaufkommens und der Infektionsgefahr durch eine maximal 50 prozentige Auslastung erfolgen. Es darf also immer nur die Hälfte der Plätze belegt sein. Das reduziert auch die Begegnungsgefahren in den Sanitärräumen. In letzteren wird es auch zusätzliche Hygieneanforderungen geben.

Gilt die Auslastungsbeschränkung von 50 Prozent auch für Ferienwohnungen und Ferienhäuser?

Nein, die Auslastungsbeschränkung von 50 Prozent gilt hier nicht. Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt in der Stufe 2 ab dem 11. Mai die Wiederbelegungsfrist von sieben Tagen.

Wann sind Campingplätze wieder für den touristischen Besuch geöffnet und welche Beschränkungen gibt es?

Campingplätze, Bootsliegeplätze und Wohnmobilstellplätzen können ab 11. Mai wieder geöffnet werden. Es gilt die Auslastungsbeschränkung von 50 Prozent sowie die zusätzlichen Hygieneanforderungen an die Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Sanitäranlagen). Hat der Platz beispielsweise 100 Stellplätze, dürfen nur 50 belegt werden.

Welche Beschränkungen gelten für Hotels, Pension, Jugendherbergen etc.?

Ab der Stufe 3, die nach derzeitigem Planungsstand ab 25. Mai beginnen soll, dürfen Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. wieder öffnen. Die dabei geltenden Maßgaben werden noch geklärt und in der dritten Maiwoche in einen Verordnungstext gegossen.

Können Personen, die im Sommer einen Urlaub in Niedersachsen gebucht haben, darauf hoffen, dort auch tatsächlich hinfahren zu können?

Ja. Die bislang geplanten Lockerungen im Bereich Tourismus sehen bei weiterhin geringen Neuinfektionszahlen weitergehende Öffnungen noch vor dem Pfingstwochenende vor.

Darf ich auf die niedersächsischen Inseln fahren?

Das Wichtigste vorweg: touristische Aufenthalte auf den Inseln sollen nach und nach wieder möglich sein. Die in § 7a der Verordnung aufgelisteten Sonderregelungen für die Inseln sind schon jetzt weiter gelockert worden. Sie dürfen schon bislang auf die Insel befördert werden, wenn Sie Ihre Lebenspartnerin, Ihren Lebenspartner, Ihre Eltern oder Kinder mit erstem Wohnsitz auf der Insel besuchen möchten. Das gleiche gilt für Menschen, die dauerhaft auf der Insel arbeiten, Journalisten, Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegende, zukünftig aber auch Zahnmediziner und Tierärztinnen und –Tierärzte. Ab dem 6. Mai dürfen Sie wieder auf die Inseln reisen, wenn sie dort eine Zweitwohnung besitzen oder ein Dauermietverhältnis auf einem Campingplatz nachweisen können. Allen Tagestouristen ist das Betreten der Insel gestattet, wenn die jeweilige Kommune es erlaubt.

Dürfen Gäste aus anderen Bundesländern nach Niedersachsen reisen?

Ja.

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