Neue Allgemeinverfügung des Landkreises Friesland - Beherbergungsverbot

von Peter

Änderung § 2 l  - Beherbergung von Personen

(3) Der Betreiberin oder dem Betreiber einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 ist es untersagt, eine Person, die ihren ersten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Kreis Gütersloh oder im Kreis Warendorf hat, zu beherbergen. Für Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sowie für Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Campingplätze gilt Satz 1 entsprechend.
 
(4) Ausgenommen von Absatz 3 sind Personen,
1. deren Beherbergung in der Einrichtung vor dem 11. Juni 2020 begonnen hat oder
2. die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der Betreiberin oder dem Betreiber und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde unverzüglich vorlegen.
Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Ankunft in der Berherbergungsstätte vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 ist für mindestens sieben Tage nach Ende der Beherbergung aufzubewahren.
 
Quelle: LK Friesland
Download der vollständigen Verordnung: Link

Zurück