Exit-Plan für den Wassersport

von Peter

Nach einem Artikel der Yacht sollen diese Vorschläge als Blaupause für die Regelungen in anderen Bundesländern dienen. Die dort zuständigen Gremien haben nach YACHT-Informationen bereits ihre Zustimmung zum "Bremer Modell" signalisiert.

• Die Nutzung der Boote kann erfolgen, wenn sich nicht mehr als zwei Personen an Bord befinden. Lediglich bei nachweisbar in häuslicher Gemeinschaft lebenden Menschen dürfen sich mehr als zwei Personen auf dem Fahrzeug befinden.

• Vereinsräume können unter Einhaltung der Abstandswahrungsgebote (Distanzregelungen) in Betrieb genommen und Versammlungen, Besprechungen und Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn dies anderen örtlichen Regelungen nicht widerspricht.

• Bootsstege sind für Durchgänge direkt zu den Booten oder an Land freizuhalten. Das Zusammentreffen von Personen, die nicht zu einer Familie oder Lebensgemeinschaft gehören, darf nur an Land erfolgen, unter Berücksichtigung der Abstandswahrungsgebote.

• In den Lagerräumen und auf dem jeweiligen Freigelände können Arbeiten aufgenommen und durchgeführt werden, wenn die Abstandswahrungsgebote eingehalten werden. Während der Arbeiten werden – wie allgemein üblich – Schutzbrillen und Schutzmasken empfohlen und beim gleichzeitigen Arbeiten von mehreren Personen an einem Boot vorgeschrieben.

• Das Kranen der Boote hat so zu erfolgen, dass die Distanzregelungen eingehalten werden können und neben dem Bediener des Krans nur die für das Kranen notwendigen weiteren Personen zugegen sind.

• Die Sportboothäfen und die ansässigen Vereine müssen Hinweise zum Verhalten aushängen und Besuchern aushändigen.

• Hygienemaßnahmen für die gemeinsam genutzten Sanitärräume müssen festgelegt und umgesetzt werden, unter Bezug auf amtliche Standards beziehungsweise die Vorgaben des Robert-Koch-Instituts.

• Das Anlaufen anderer als der Heimathäfen ist nur dann erlaubt, wenn bei Abreise bereits eine Liegeplatzbestätigung für den Zielhafen vorliegt oder diese Information zuvor gesichert festgestellt wurde. Dieses ist im Logbuch unter Nennung des Ansprechpartners und der Telefonnummern zu dokumentieren, wenn keine E-Mail-Bestätigung möglich ist.

• Gastlieger sind auf die Verhaltensregelungen hinzuweisen. Das Zahlen des Liegegeldes soll bargeldlos erfolgen. Wenn das nicht möglich ist, sind Umschläge zu verwenden, der direkte Kontakt zum Hafenpersonal ist so gering wie möglich zu halten. Rezeptionen von Marinas und Werften sind mit Infektionsschutzfolien auszustatten.

• In den Schleusen und ihren Warteplätzen dürfen Boote nicht im Päckchen liegen. Ein direkter Ausstieg an Land ist sicherzustellen.

• Päckchenliegen ist an den Liege- und Warteplätzen grundsätzlich zu vermeiden. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, ist an den Liege- und Warteplätzen das Liegen der Boote im Zweier-Päckchen nur dann gestattet, wenn beim Übersteigen über fremde Boote Schutzmasken und Handschuhe getragen werden. Das Übersteigen hat – wie im Sinne guter Seemannschaft üblich – ausschließlich über die Vorschiffe zu erfolgen, wenn sich die Besatzung im Cockpit oder unter Deck aufhält.

• Die Pflicht zum Tragen von Schutzmasken und Handschuhen gilt ebenfalls im Rahmen der Hilfe bei Verhol-, An- und Ablegemanövern, Annehmen von Leinen und Landanschlusskabeln etc.

• Die Ausbildung auf Sportbooten kann durchgeführt werden, wenn die Abstandswahrungsgebote eingehalten werden und nicht mehr als zwei Personen auf dem Sportboot anwesend sind.

• Bei Anzeichen einer Viruserkankung in seiner Crew hat der Schiffsführer seinen Heimathafen anzulaufen und eine ärztliche Behandlung am Heimatort zu veranlassen.

• Anlandgehen ist, wenn bei Symptomen in der Crew das zeitnahe Erreichen des Heimathafens nicht möglich sein sollte, mit dem hafenärztlichen Dienst bzw. dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen.

Quelle: https://www.yacht.de; Artikel Uwe Janßen am 22.04.2020

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