Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)

von Peter

Gemäß § 18 Abs. 3 ChemBiozidDV: Die §§ 10 bis 13 sind erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

§10 Selbstbedienungsverbot
Die Verordnung schreibt unter anderem ein Selbstbedienungsverbot vor, sodass Kunden im stationären Handel keinen freien Zugriff auf die entsprechenden Produkte haben dürfen. Dies beinhaltet auch, dass die Produkte seitens des Verkäufers gesichert und verschlossen aufbewahrt werden müssen.

§11 Abgabe ausschließlich durch sachkundiges Personal
Die Herausgabe biozidhaltiger Antifouling-Produkte darf im stationären Handel ausschließlich durch sachkundiges Verkaufspersonal erfolgen.

§11 Absatz 2 Nr. 1 - Überprüfen der Voraussetzungen
Das sachkundige Verkaufspersonal ist verpflichtet, eine Überprüfung des Käufers hinsichtlich der Nutzungsberechtigung sowie hinsichtlich der Befähigung der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung des Produkts durchzuführen.

§11 Absatz 2 Nr. 2 - Abgabegespräch
Darüber hinaus ist das Verkaufspersonal verpflichtet, in einem Abgabegespräche über die folgenden Punkte zu informieren:

  • Vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen und mögliche Alternativen mit geringerem Risiko
  • Die richtige und sichere Anwendung des Biozidprodukts gemäß der Anleitung
  • Die Risiken, die mit der Verwendung verbunden sind und wie man diese reduzieren kann
  • Wichtige Vorsichtsmaßnahmen für den sicheren Gebrauch
  • Die richtige Lagerung und Entsorgung des Produkts

§12 Onlinehandel
Die genannten Bestimmungen sind auch für den Onlinehandel bindend. Das Abgabegespräch ist bei einem Verkauf über einen Webshop oder ähnliche Online-Plattform fernmündlich oder per Videoübertragung zu führen.

§13 Sachkunde
Die Abgabe von biozidhaltigen Antifouling-Produkten darf im stationären Handel ausschließlich von sachkundigem, im jeweiligen Unternehmen beschäftigtem Verkaufspersonal vorgenommen werden, das zuvor eine Sachkundeprüfung nach §11 der Chemikalien-Verbotsordnung abgelegt hat.

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