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§ 1
Der Verein trägt den Namen "Sail - Lollipop Regatta Verein" (SLRV).
Sitz des Vereins ist Berlin.
Der Verein beantragt die Eintragung ins Vereinsregister.
Der Verein wird Mitglied im Deutschen Segler-Verband und im zuständigen Landessportbund, sofern dieser besteht.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für das Gründungsjahr gilt ein Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31.12.2001.
§ 3
Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports, insbesondere durch die Pflege des Regattasegelns als Breiten- und Leistungssport, durch die Unterstützung und Unterhaltung von Anlagen zur Teilnahme an Regatten, durch die Beratung der Mitglieder in Fragen zum Regattasport und die Mitwirkung in Sportverbänden und Dachorganisationen des Segelsports.
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand zur Verwendung von Spendengeldern für die konkrete Unterstützung von Regattaprojekten ermächtigen. Regattaprojekte können Wettsegelveranstaltungen oder Segelboote, welche an Segelregatten teilnehmen, sein.
§ 4
Mitglied kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag per Online-Meldeformular im Internet durch den Vorstand. Die Anmeldung kann ersatzweise per Telefax oder Email übermittelt werden.
§ 5
Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammen geschlossen.
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.
Die Jugendabteilung wählt den Jugendobmann.
Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung.
§ 6
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Jugendliche haben kein Stimmrecht.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluß des Vorstandes statt.
Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Anträge können innerhalb von 2 Wochen ab Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.
§ 8
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes - Bestätigung des von der Jugendabteilung gewählten Jugend-obmannes - Entlastung des Vorstandes - Beitragsfestsetzung - Festsetzung des Haushaltsplanes für das Jahr - SatzungsänderungenAuflösung des Vereins
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, und zwar jeder einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.
§ 10
Der Vorstand hat insbesondere Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins - Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern - Bildung von Ausschüssen nach eigenen Ermessen - Einberufung der Mitgliederversammlung
Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, ebenso für Änderungen, die sich aus Änderungen des Grundgesetzes des DSV ergeben, ist der Vorstand ermächtigt.
§ 11
Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist zu dem in der Beitragsordnung bestimmten Termin fällig.
§ 12
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
Der Ausschluß erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes. Er kann erfolgen wegen
- groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereines - Beitragsrückständen
Der Austritt ist zu jedem Termin möglich. Die Erklärung kann durch Fax, Email oder durch ein Onlineformular im Internet abgegeben werden.
§ 13
Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die Änderung des Vereinszwecks nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, beschlossen werden.
§ 14
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Regatta-Vereinigung Seesegeln zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.
Stand: 23.03.2002
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